Zahnzusatzversicherung kündigen

Der Wunsch die Zahnzusatzversicherung zu kündigen kann für Versicherte unterschiedliche Gründe haben. Eine Beitragserhöhung, unzureichende Leistungen der Tarife oder günstigere Vergleichsanbieter bewegen häufig zu einem Wechsel. Auch Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Was bei der Kündigung einer Zahnzusatzversicherung zu beachten ist, erklären wir dir im folgenden Artikel.

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Inhaltsverzeichnis

Zahnzusatzversicherung kündigen - kurzer Überblick:

  • Bevor du kündigst, könntest du bei deinem aktuellen Versicherer einen Tarifwechsel in Betracht ziehen, um die Zusatzversicherung an deine Bedürfnisse anzupassen. Allerdings solltest du einige wichtige Punkte beachten, bevor du dich für einen Wechsel des Anbieters entscheidest.
  • Kündigungsfrist: Eine ordentliche Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich. Eine außerordentliche Kündigung kann jedoch aus formalen Gründen erfolgen, wie beispielsweise Beitragserhöhungen oder Leistungseinschränkungen. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt normalerweise 3 Monate zum Ende des Versicherungs- oder Kalenderjahres.
  • Dein Kündigungsschreiben für die Zahnzusatzversicherung muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist in Textform eingereicht werden, beispielsweise schriftlich per Brief oder online per E-Mail.

Wann kann eine Zahnzusatzversicherung gekündigt werden?

Regulär kann eine Zahnzusatzversicherung 3 Monate vor Ende des Versicherungsjahres ordentlich gekündigt werden. Bei einer außerordentlichen Kündigungen gilt normalerweise eine Frist von zwei Monaten. Neben Kündigungsfristen sind außerdem die in der Police festgeschriebenen Mindestlaufzeiten der Versicherung zu beachten (in der Regel zwei Jahre).

Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Gründe eine Kündigung der Zahnversicherung sinnvoll machen, in welchen Fällen eher ein Tarifwechsel zu empfehlen ist und was es im Hinblick auf Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu beachten gibt.


Wann ist eine Kündigung sinnvoll?

Versicherungsnehmer ziehen eine Kündigung ihrer Zahnzusatzversicherung oftmals aus folgenden Gründen in Erwägung:

➜Wann ist ein Tarifwechsel statt einer Kündigung zu empfehlen?

Passt der Zahnzusatzversicherungstarif nicht mehr zum individuellen Bedarf des Kunden, ergeben sich zwei Möglichkeiten:

Ein Anbieterwechsel ist aus diversen Gründen nicht immer die beste Option. Oft gestaltet sich ein Tarifwechsel innerhalb der gleichen Versicherung aus folgenden Gründen als wesentlich einfacher:

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Hinweis zu Altersrückstellungen:

Mit zunehmendem Alter sind in der Regel häufiger Behandlungsmaßnahmen an den Zähnen nötig. Die Kosten für die zahnmedizinische Versorgung steigen somit kontinuierlich an. Die Folge: Die Versicherungen müssen ihre Prämien dementsprechend anpassen. Dies kann Vorteile und Nachteile haben. Manche Zahnzusatzversicherungen bauen Altersrückstellungen auf. Die Versicherungsprämien sind dann beim Abschluss der Zahnzusatzversicherung höher, womit einer Beitragserhöhung älterer Patienten entgegengewirkt wird.

Versicherungsnehmer, die schon seit Jahren in ihre Zahnzusatzversicherung einzahlen, haben mit ihren Beiträgen anteilig Altersrückstellungen aufgebaut. Bei einem Tarifwechsel bleiben diese erhalten, während sie bei einer Neuversicherung bei der alten Versicherung verbleiben. Dies gilt natürlich nicht für Zahnzusatzversicherungen ohne Altersrückstellungen.

Welche Kündigungsfristen und Laufzeiten einer Zahnzusatzversicherung sind zu beachten?

Für Zahnzusatzversicherungen gelten ähnlich wie für andere Verträge festgelegte Laufzeiten und Kündigungsfristen, die sich von Anbieter zu Anbieter vertraglich leicht unterscheiden.

Wichtig zu wissen: Eine über zwei Jahre hinausgehende Vertragsbindung ist generell nicht zulässig, da die Mindestvertragslaufzeit gesetzlich auf maximal zwei Jahre begrenzt ist.

Viele Anbieter orientieren sich in ihren Vertragsbedingungen an der zweijährigen Mindestlaufzeit, wobei einige Versicherer auch eine einjährige Mindestlaufzeit festlegen oder gänzlich darauf verzichten. Eine Kündigung ist also spätestens nach zwei Jahren Versicherungszeit möglich.

Die Kündigungsfrist hingegen beträgt bei den vielen Versicherern 3 Monate zum Ende des Versicherungs- oder Kalenderjahres. Viele haben auch tägliche Kündigungsmöglichkeit (nach Ablauf der Mindestdauer). Abweichungen sind immer vertraglich festgehalten.

Die Tarife der ottonova Zahnzusatzversicherung bieten ihren Kunden in puncto Kündigungsfrist Flexibilität: Sie machen eine Kündigung ohne Frist zum Monatsende möglich.


Berechnung des Versicherungsjahrs als Grundlage

Im Hinblick auf die Kündigungsfrist gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Dabei ist es äußerst wichtig, ob der Versicherer zwischen Kalenderjahr und Versicherungsjahr unterscheidet. Auf Grundlage dessen ergeben sich unterschiedliche Kündigungsfristen für den Kunden.

Das gestaltet sich konkret wie folgt: Einige Versicherer bestimmten das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, was bedeutet, dass es unabhängig vom ursprünglichen Vertragsbeginn am 31. Dezember eines jeden Jahres endet. Andere Versicherungen berechnen das Versicherungsjahr auf Basis vollständiger 12 Monate. Sprich: Es startet immer mit individuellem Vertragsbeginn.

Folgende Beispiele, für die das Kalenderjahr als Versicherungsjahr gilt, machen die Relevanz deutlich:

Liegt der Versicherungsbeginn innerhalb eines laufenden Jahres verkürzt sich die Mindestlaufzeit also entsprechend oben genannter Beispiele, wenn das Kalenderjahr als Versicherungsjahr festgelegt ist.

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Wie kann man eine Zahnzusatzversicherung kündigen?

Die Kündigung ihrer Zahnzusatzversicherung sollte für Kunden aus Nachweisgründen immer schriftlich erfolgen. Prinzipiell ist ein Kündigungsschreiben in Textform nicht nur per Post, sondern auch per E-Mail rechtens. Grundsätzlich muss die Kündigung stets innerhalb der in den Vertragsbedingungen festgelegten Frist erfolgen.

Es gibt zwei gesetzlich vorgegebene Kündigungsmöglichkeiten zur Kündigung einer Zahnzusatzversicherung. Im Versicherungsvertrag können einzelne Konditionen davon abweichen.


Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung können Kunden grundsätzlich unter Einhaltung der Versicherungsbedingungen bezüglich der Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit aussprechen. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist findet sich im Versicherungsvertrag (z.B. 3 Monate) und gilt meist zum Ende eines Versicherungsjahres. Bei vielen Versicherern entspricht dies dem jeweiligen Kalenderjahr, sodass eine Kündigung zum 31.12. eines Jahres erfolgen kann. Nach Abschluss des Vertrags sind Kunden in den allermeisten Fällen zunächst zudem an eine Laufzeit gebunden, in der eine Kündigung ausgeschlossen ist. Daher kann die Kündigung frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von maximal zwei Jahren erfolgen.


Außerordentliche Kündigung

Ein Sonderkündigungsrecht besteht für Kunden einer Zahnversicherung in folgenden Fällen:

Im Rahmen einer außerordentlichen Beitragsanpassung seitens der Versicherung erfolgt vorab eine schriftliche Information an alle Kunden. Nach Erhalt des Anpassungsschreibens haben die Versicherungsnehmer in der Regel zwei Monate Zeit die Police ihrer Zahnzusatzversicherung außerordentlich zu kündigen. Die reguläre Kündigungsfrist gilt in diesem Fall nicht. Ursache für eine Erhöhung der Beiträge können zum Beispiel steigende Leistungsausgaben sein.

In Tarifen ohne Alterungsrückstellungen sind in den Vertragskonditionen zudem altersbedingte Beitragserhöhungen festgehalten. Ihre Kunden werden dazu in vorgesehene Altersgruppen eingeteilt. Bereits mit Vertragsabschluss ist dem Kunden transparent mit Erreichen welchen Alters Beitragserhöhungen vorgesehen sind. Nichtdestotrotz kann der Kunde bei einem Wechsel in eine höhere Altersgruppe von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Eine Kündigung kann noch bis zu zwei Monate nach der Beitragserhöhung wirksam gemacht werden.

Weiterhin können Versicherte bei einem Wohnortswechsel ins Ausland oder im Falle eines Wechsels in die private Krankenversicherung ihr Recht auf Sonderkündigung nutzen.

Wichtiger Hinweis:

In einigen Fällen kann auch ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherer bestehen. Macht der Versicherte etwa nicht wahrheitsgemäße Angaben bei den Gesundheitsfragen im Antrag, die die Versicherung durch Abgleich mit der Patientenakte dokumentieren kann, besteht ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherer.

Zahnzusatzversicherung kündigen nach Schadensfall?

Wichtiger Hinweis: Anders als häufig angenommen besteht nach einem Schadensfall jedoch kein Sonderkündigungsrecht.

Im Vergleich zu anderen Versicherungen können Kunden einer Zahnzusatzversicherung ihr Versicherungsverhältnis auch für den Fall, dass die Versicherungsgesellschaft einen Schaden nicht übernommen hat, lediglich ihren regulären Anspruch auf eine ordentliche Kündigung wirkend machen.

Was ist bei einer Kündigung der Zahnzusatzversicherung zu beachten

Die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung sollte gut überlegt sein. Vorab gibt es einige Punkte zu beachten und zu prüfen, um weiterhin über einen angemessenen Schutz zu verfügen. Im Idealfall informiert sich der Kunde im Vorhinein ausführlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Dabei ist es empfehlenswert den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen genau durchzulesen. Eine einmal ausgesprochene Kündigung ist oftmals nämlich nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen rückgängig zu machen.

Vor einer Kündigung sollten folgende Aspekte beachtet werden:

Die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung sollte in jedem Fall erst nach Abschluss einer Behandlung erfolgen. Der Grund: Läuft der Vertrag noch während der laufenden Behandlung aus, verfällt der Leistungsanspruch. 

Achtung: Auch bei zunächst zugesagter Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung enden die Zahlungen mit fristgemäßem Versicherungsende und die laufende Behandlung ist bei der neuen Versicherung nicht abgedeckt.

Checkliste für die Kündigung

Folgende Punkte sollten vor der Kündigung der Zahnzusatzversicherung sichergestellt werden:

  • Der Zustand der Zähne des Kunden ist gut
  • Der Kunde befindet sich nicht in laufender oder angeratener Behandlung
  • Der Bedarf nach einer Absicherung ist aktuell und in absehbarer Zeit nicht nötig, sodass die Summenbegrenzungen der neuen Zahnversicherung zunächst keine Relevanz haben
  • Der Kunde verfügt bereits über einen neuen Vertrag, der sich ohne zeitliche Unterbrechung an den vorherigen Vertrag anschließt und keine Absicherungslücke entstehen lässt

Gibt es eine Vorlage zur Kündigung?

Unsere Kündigungsvorlage dient als Orientierung. Sie enthält alle wichtigen Angaben, die eine angemessene Kündigung bezüglich Schrift und Form enthalten sollte:

Anschrift des Versicherten

Anschrift des Versicherers

Betreff: Kündigung der Zahnzusatzversicherung + Versicherungsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich folgende bei Ihnen bestehende Zahnzusatzversicherung [Versicherungsnummer] zum 31.12.202X / nächstmöglichen Termin.

Weiterhin widerrufe ich die Ihnen am xx.xx.202x erteilte Einzugsermächtigung für das folgende Konto: [Kontoinhaber, IBAN, BIC]

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ort, Datum, Name des Versicherten]

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FAQ-"Zahnzusatzversicherung kündigen"

Eine Zahnzusatzversicherung kann regulär 3 Monate vor Ende des Versicherungsjahres ordentlich gekündigt werden. Für außerordentliche Kündigungen gilt üblicherweise eine Frist von zwei Monaten. Neben der geltenden Kündigungsfrist sind zudem die in der Police festgeschriebenen Mindestlaufzeiten der Versicherung zu beachten. Zahnversicherungen haben im Rahmen ihrer Verträge zumeist eine Laufzeit von maximal zwei Jahren. Von einer Kündigung kann erst zum Ablauf dieser Zeit Gebrauch gemacht werden.

In aller Regel kann die Zahnversicherung ihre Versicherungsnehmer nicht kündigen. Kunden und Kundinnen, bei denen zum Beispiel häufige Zahnbehandlungen nötig sind, kosten die Versicherungsgesellschaft zwar wesentlich mehr als Versicherte mit intaktem Zahnzustand. Die häufige Inanspruchnahme der Zahnzusatzversicherung durch wiederholte Schadensfälle macht eine Beendigung des Vertrags durch die Versicherung aber nicht möglich. Eine Sonderkündigung seitens des Versicherers ist nur gültig, wenn der Kunde seine vorvertraglichen Pflichten verletzt hat oder keine Beitragszahlungen leistet. Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen etwa wahrheitsgemäße Angaben bezüglich des individuellen Zahnstatus im Rahmen der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag. Versäumte oder vorsätzlich zurückgehaltenen Angaben stellen einen Kündigungsgrund dar.

Dr. Jens Gottschalk
HIER SCHREIBT Dr. Jens Gottschalk

Dr. Jens Gottschalk ist seit 1997 Zahnarzt und praktiziert seit 2003 in seiner eigenen Praxis im Herzen Münchens. Er betreut seine Patienten in allen Belangen der Zahnheilkunde und ist spezialisiert auf die ästhetische und funktionelle Versorgung komplexer Zahnsituationen. Mehr zum Thema Zähne? Du kannst ihn in seinem Podcast "Schöne Zähne, gutes Gefühl" hören.

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