Freiwillig gesetzlich versichert - was bedeutet das?
Wer verbeamtet oder selbstständig ist, studiert oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gut verdient, ist versicherungsfrei und kann zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen. Wer nicht in die PKV wechselt, ist dann freiwillig in der GKV versichert. Doch wie funktioniert die freiwillige Krankenversicherung, wie teuer ist sie und für wen ist die PKV besser geeignet?
Inhalt des Ratgebers
Freiwillige Krankenversicherung im Überblick:
Selbstständige, Beamte und Beamtinnen, Studierende und gutverdienende Angestellte, haben in Deutschland Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung und können sich zwischen privater (PKV) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) entscheiden. Sie können also entweder in die PKV wechseln oder sich freiwillig in der GKV versichern.
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird abhängig vom Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berechnet. Diese liegt bei einem Jahreseinkommen von 59.850 Euro.
Für freiwillig gesetzlich Versicherte, die nicht angestellt sind, werden die Beiträge nicht nur anhand des Einkommens, sondern anhand der gesamten Einkünfte berechnet.
Wollen freiwillig Versicherte umfassendere Leistungen für ihre Gesundheit, können sie entweder eine private Zusatzversicherung abschließen oder zur privaten Krankenversicherung wechseln.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte kann sich der Wechsel in die private Krankenversicherung aufgrund niedrigerer Beiträge lohnen.
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Was bedeutet freiwillig gesetzlich krankenversichert?
In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass alle eine Krankenversicherung haben müssen. Die meisten Menschen sind versicherungspflichtig, das heißt sie sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Doch einige sind versicherungsfrei und können auch frei zwischen privaten und der gesetzlichen Krankenversicherungen wählen.
Wer versicherungsfrei ist, kann also entweder in die private Krankenversicherung wechseln oder in der Krankenkasse bleiben und sich dort freiwillig versichern.
Viele, die Versicherungsfreiheit haben, entscheiden sich für die PKV wegen vieler Vorteile wie besserer Leistungen und geringerer Kosten. Doch niemand muss die GKV verlassen, denn für einige lohnt sich die GKV:
bei einer großen Familie mit vielen Kindern
mit schweren Vorerkrankungen
bei einem stark schwankenden Einkommen
bei einem Alter weit über 40 bei Eintritt der Versicherungsfreiheit
Die freiwillige Versicherung Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit jemand freiwillig versichert sein kann:
Versicherungsfreiheit: Um sich freiwillig zu versichern muss die Versicherungspflicht entfallen.
Vorversicherungszeit: Für die freiwillige Krankenversicherung ist eine bestimmte Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse Voraussetzung.
Privat oder gesetzlich:
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Versicherungsfreiheit: Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?
Wie bereits erwähnt, können sich nicht alle freiwillig versichern, für eine freiwillige Krankenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Freiwillig in der Krankenkasse versichern kann sich wer:
nicht versicherungspflichtig und damit versicherungsfrei ist
vor Beginn der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist, hat die Wahl bei der Krankenversicherung und kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Wer nicht in die PKV wechselt und in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt, für den setzt sich Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.
Diese Personen können in die freiwillige Krankenversicherung:
Rentner, die nicht pflichtversichert sind, weil Vorversicherungszeiten fehlen
Kinder und Jugendliche, die nicht versicherungspflichtig sind (z.B. ein Elternteil privat versichert)
Nicht erwerbstätige oder gering verdienende Personen (z.B. Hausfrauen/Hausmänner) (dies gilt nicht für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder II empfangen)
Personen, deren kostenfreie Familienversicherung endet
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Vorversicherungszeit: Wie lange muss ich gesetzlich versichert gewesen sein, um mich freiwillig versichern zu können?
Als Voraussetzung für eine freiwillige Krankenversicherung gilt eine bestimmte Vorversicherungszeit in den gesetzlichen Krankenkassen. Diese beträgt:
24 Monate innerhalb von fünf Jahren
12 Monate ununterbrochen und unmittelbar vor Ausscheiden aus Versicherungspflicht
Es zählen unter Umständen auch gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland.
Wer kann sich ohne vorherige gesetzliche Versicherung freiwillig versichern?
Für einige Personen gelten aber Ausnahmen bei der Vorversicherungszeit. Einige können sich auch ohne vorherige Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichern:
Ausländische Arbeitnehmer:innen, die zum ersten mal in Deutschland arbeiten, mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)/Versicherungspflichtgrenze
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die aus Ausland zurückkehren und nach zwei Monaten nach Rückkehr ein Gehalt über der JAEG beziehen.
Soldaten und Soldatinnen auf Zeit nach Ende der Dienstzeit
Was kostet eine freiwillige Krankenversicherung?
Wie viel zahlen freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung? Beim Thema Beiträge unterscheiden sich Pflichtversicherung, freiwillige Krankenversicherung und private Krankenversicherung.
Die Höhe des Beitragssatzes ist sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei freiwillig Versicherten gleich. Der Beitrag wird anhand des Einkommens berechnet und setzt sich aus dem gesetzlichen Beitragssatz plus Beitrag zur Pflegeversicherung und dem individuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse zusammen:
allg. Beitragssatz: 14,6 Prozent; ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld): 14,0 Prozent
Beitrag zur Pflegeversicherung: kinderlos: 3,4 Prozent; mit Kindern: 3,05 Prozent
Zusatzbeitrag: durchschnittlich 1,60Prozent; legt aber jede GKV selbst fest
Die genauen Kosten hängen also vom individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung ab. Kinder und Familienangehörige mit niedrigem Einkommen können kostenlos in der Familienversicherung versichert werden.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zahlen nur die Hälfte des Beitrags selbst, denn sie bekommen einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Seit 2019 auch zum Zusatzbeitrag.
Selbstständige, Beamte (in den meisten Bundesländern ohne pauschale Beihilfe) und nicht erwerbstätige Personen müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst ganz zahlen. Sie haben aber die Möglichkeit den ermäßigten Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld zu vereinbaren.
Unterschiede zur Pflichtversicherung der Krankenkasse kann es allerdings bei der Beitragsberechnung geben: bei Pflichtversicherten, die nicht angestellt sind, werden alle Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen, nicht nur Einkommen.
Zu den Einnahmen zählen:
Einkommen
Kapitaleinnahmen
Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung
In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nicht anhand des Einkommens, sondern abhängig vom Alter, Gesundheitszustand und den gewünschten Leistungen berechnet. Kinder und Familienangehörige zahlen jeweils eigene Beiträge.
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So funktioniert der Wechsel von der GKV in die PKV bei freiwillig gesetzlich Versicherten
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Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?
Es werden Beiträge nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese liegt 2023 bei einem Bruttoeinkommen von 59.850€ im Jahr (4.987,50€ monatlich). Alle, die darüber verdienen zahlen automatisch den Höchstbeitrag von960,09Euro (mit Kindern) oder977,55Euro (ohne Kinder).
Wie hoch ist der Mindestbeitrag?
Für die Berechnung des Mindestbeitrags wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1.097 Euro herangezogen und beträgt deshalb 153,53 Euro (ohne Krankengeld) bzw. 160,11 Euro plus Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag) Auch wer darunter verdient, zahlt mindestens so viel als hätte er dieses fiktive Gehalt. 2023 soll die Mindestbemessungsgrundlage auf 1.131 Euro steigen und damit auch der Mindestbeitrag.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag?
Der Höchstbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die bei 59.850Euro liegt. Somit zahlen alle, die ein Gehalt ab der BBG haben, den Höchstbeitrag von 698,25 Euro (ohne Krankengeld) bzw. 728,18 Euro (mit Krankengeld) plus Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag.
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,60Prozent und zzgl. der Pflegeversicherung beträgt der Höchstbeitrag 947,63 Euro (ohne Krankengeld) und 977,55 Euro (mit Krankengeld).
Personengruppe (über 23, kinderlos)
Beitragssatz
Anspruch auf Krankengeld
Höchstbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag und Pflege) pro Monat
Angestellte mit Einkommen über JAEG
14,6 %
ja
977,55 €
(Hälfte zahlt Arbeitgeber)
Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte
14,0 %
nein
947,63 €
Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte
14,6 %
ja
977,55 €
Wann beginnt und endet die freiwillige Krankenversicherung?
Die freiwillige Versicherung beginnt mit Ende der Versicherungspflicht. Diese tritt ein, wenn du dich selbstständig machst oder verbeamtet bist. Studenten und Studentinnen können sich zu Beginn ihres Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Zuvor pflichtversicherte Angestellte werden informiert, wenn ihre Pflichtversicherung endet. Diese tritt ein:
Bei Gehaltserhöhung zum Jahreswechsel, wenn Gehalt im neuen Jahr weiterhin Versicherungspflichtgrenze überschreitet
Bei Arbeitgeberwechsel und neuem Arbeitsentgelt über Versicherungspflichtgrenze mit Beginn des neuen Jobs
Die bisherige gesetzliche Pflichtversicherung wird als freiwillige Versicherung automatisch fortgesetzt. Wer nicht freiwillig gesetzlich krankenversichert sein möchte, muss innerhalb von zwei Wochen eine private Krankenversicherung nachweisen. Der Wechsel zur PKV ist ab dem Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit jederzeit möglich.
Die freiwillige Versicherung endet:
wenn sie schriftliche gekündigt wird
mit einem Wechsel in die PKV
die Versicherungspflicht wieder eintritt
mit einem Wechsel in die Familienversicherung
Die Krankenversicherung kann allgemein nur durch den Nachweis einer anschließenden Versicherung beendet werden, da der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleiben muss.
Was müssen Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse beachten?
Bei Selbstständigen wird das Einkommen geschätzt. Grundlage dafür ist der letzte Einkommenssteuerbescheid oder das selbst geschätzte Einkommen direkt nach Beginn der Selbstständigkeit.
Haben sie innerhalb des Jahres Einbußen von mehr als 25 Prozent, können Freiberufler und Selbstständige ihre Kasse bitten, ihren Beitrag neu zu berechnen (Dies kann zum Beispiel durch den Vorauszahlungsbescheid bewiesen werden.)
Sollten die Einnahmen die Schätzung unterschreiten, können zu viel gezahlte Kassenbeiträge zurückgefordert werden. Andersherum kann aber auch zu Nachzahlungen kommen.
Die Frist beträgt drei Jahre um den Einkommensbescheid einzureichen. Geschieht dies nicht, verlangt die gesetzliche Krankenversicherung den Höchstbeitrag.
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Wie können freiwillig Versicherte ihre Leistungen verbessern?
Freiwillig Krankenversicherte haben mit der Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln mehr Spielraum ihre Versicherungsleistungen zu verbessern.
Gesetzliche Krankenkasse wechseln: Da sich der Zusatzbeitrag von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheidet, können freiwillig Versicherte hier sparen. Doch auch dieLeistungen unterscheiden sich, denn 5 Prozent des Leistungskatalogs der GKV sind Zusatzleistungen wie etwa Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung, Osteopathie oder Akupunktur.
Private Zusatzversicherung abschließen: Eine Zusatzversicherung für GKV-Mitglieder sichert ihnen zusätzliche Gesundheitsleistungen zum Beispiel bei Zahnersatz oder im Krankenhaus.
In die private Krankenversicherung wechseln: Wer die Wahl zwischen GKV und PKV hat, sichert sich mit einem Wechsel in die PKV in vielen Fällen Vorteile in Bezug auf umfassendere Leistungen und geringere Kosten.
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Bei Versicherungsfreiheit kann man entweder in die private Krankenversicherung wechseln oder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Wer sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet ist dort dann entsprechend freiwillig gesetzlich versichert.
Versicherungsfreiheit haben bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Selbstständige, Freiberufler, Beamten und Studenten, sowie auch Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Bei Versicherungsfreiheit kann dann zwischen der PKV und der GKV gewählt werden.
Die Höhe des Beitragssatzes ist bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten gleich. Der monatliche Beitrag ist abhängig vom Einkommen und berechnet sich aus dem Beitragssatz (allg. Beitragssatz: 14,6 Prozent) plus dem Beitrag zur Pflegeversicherung (kinderlos: 3,4 Prozent; mit Kindern: 3,05 Prozent) und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den jede GKV selbst festlegt (durchschnittlich 1,60Prozent).
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