Freiwillig gesetzlich versichert - was bedeutet das?

Wer verbeamtet oder selbstständig ist, studiert und über 30 ist oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gut verdient, ist versicherungsfrei und kann zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen. Wer nicht in die PKV wechselt, ist dann freiwillig in der GKV versichert. Doch wie funktioniert die freiwillige Krankenversicherung, wie teuer ist sie und für wen ist die PKV besser geeignet?

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Inhalt des Ratgebers

Freiwillige Krankenversicherung - kurzer Überblick:

  • Selbstständige, Beamte und Beamtinnen, Studierende über 30 und gutverdienende Angestellte können sich zwischen privater (PKV) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) entscheiden. Sie können also entweder in die PKV wechseln bzw. bleiben oder sich freiwillig in der GKV versichern.
  • Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird abhängig vom Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berechnet. Diese liegt bei einem Jahreseinkommen von 62.100 Euro.
  • Für freiwillig gesetzlich Versicherte, die nicht angestellt sind, werden die Beiträge nicht nur anhand des Einkommens, sondern anhand der gesamten Einkünfte berechnet.
  • Wollen freiwillig Versicherte umfassendere Leistungen für ihre Gesundheit, können sie entweder eine private Zusatzversicherung abschließen oder zur privaten Krankenversicherung wechseln.
  • Für freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte kann sich der Wechsel in die private Krankenversicherung aufgrund niedrigerer Beiträge lohnen.

Was bedeutet freiwillig gesetzlich krankenversichert?

In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass alle eine Krankenversicherung haben müssen. Die meisten Menschen sind versicherungspflichtig, das heißt sie sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Doch einige sind versicherungsfrei.

Wer versicherungsfrei ist, kann entweder in die private Krankenversicherung wechseln oder in der Krankenkasse bleiben und sich dort freiwillig versichern.

Viele, die Versicherungsfreiheit haben, entscheiden sich für die PKV wegen vieler Vorteile wie besserer Leistungen und geringerer Kosten. Doch niemand muss die GKV verlassen, denn für einige lohnt sich die GKV:


Die freiwillige Versicherung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit jemand freiwillig versichert sein kann: Um sich freiwillig zu versichern muss die Versicherungspflicht entfallen und die Person Versicherungsfreiheit haben.

Dies gilt zum Beispiel für selbstständige oder verbeamtete Personen oder Menschen mit angestellter Beschäftigung und einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

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Versicherungsfreiheit: Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Wie bereits erwähnt, können sich nicht alle freiwillig versichern. Für eine freiwillige Krankenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Freiwillig in der Krankenkasse versichern kann sich wer:

Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist, hat die Wahl bei der Krankenversicherung und kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Wer nicht in die PKV wechselt und in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt, für den setzt sich Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.

Diese Personen können in die freiwillige Krankenversicherung:

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Was kostet eine freiwillige Krankenversicherung?

Die Höhe des Beitragssatzes ist sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei freiwillig Versicherten gleich. Der Beitrag wird anhand des Einkommens berechnet und setzt sich aus dem gesetzlichen Beitragssatz plus Beitrag zur Pflegeversicherung und dem individuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse zusammen:

Die genauen Kosten hängen also vom individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung ab. Kinder und Familienangehörige mit niedrigem Einkommen können kostenlos in der Familienversicherung versichert werden.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zahlen nur die Hälfte des Beitrags selbst, denn sie bekommen einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Seit 2019 auch zum Zusatzbeitrag.

Selbstständige, Beamte (in den meisten Bundesländern ohne pauschale Beihilfe) und nicht erwerbstätige Personen müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst ganz zahlen. Sie haben aber die Möglichkeit den ermäßigten Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld zu vereinbaren.

Unterschiede zur Pflichtversicherung der Krankenkasse kann es allerdings bei der Beitragsberechnung geben: bei freiwillig gesetzlich Versicherten, die nicht angestellt sind, werden alle Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen, nicht nur Einkommen.

Zu den Einnahmen zählen alle 7 Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) wie etwa:

In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nicht anhand des Einkommens, sondern abhängig vom Alter, Gesundheitszustand und den gewünschten Leistungen berechnet. Kinder und Familienangehörige zahlen jeweils eigene Beiträge.

Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?

Es werden Beiträge nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese liegt 2024 bei einem Bruttoeinkommen von 62.100 im Jahr (5.175,00 € monatlich). Alle, die darüber verdienen zahlen automatisch den Höchstbeitrag von 1.019,48 (mit einem Kind oder unter 23 Jahre) oder 1.050,53 € (ohne Kind und über 23 Jahre).

Wie hoch ist der Mindestbeitrag?

Für die Berechnung des Mindestbeitrags wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1.131,67 € herangezogen und beträgt deshalb 215,02 € für unter 23-Jährige oder mit einem Kind. Für über 23-Jährige und ohne Kind ist der Beitrag bei 221,81 €. Jeweils bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 %. Auch wer darunter verdient, zahlt mindestens so viel als hätte er dieses fiktive Gehalt.

Wie hoch ist der Höchstbeitrag?

Der Höchstbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die bei 62.100 Euro liegt. Somit zahlen alle, die ein Gehalt ab der BBG haben, den Höchstbeitrag von 724,50 Euro (ohne Krankengeld) bzw. 755,55 Euro (mit Krankengeld) plus Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag.

Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,70 Prozent und zzgl. der Pflegeversicherung von 4,0 Prozent beträgt der Höchstbeitrag 1.019,48 Euro (ohne Krankengeld) und 1050,53 Euro (mit Krankengeld).

Personengruppe (über 23, kinderlos)

Beitragssatz

Anspruch auf Krankengeld

Höchstbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag und Pflege) pro Monat

Angestellte mit Einkommen über JAEG

14,6 % + 1,7 %

ja

1.050,53 € 

(Hälfte zahlt Arbeitgeber)

Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte

14,0 % + 1,7 %

nein

1019,48 €

Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte

14,6 % + 1,7 %

ja

1.050,53 €

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Wann beginnt und endet die freiwillige Krankenversicherung?

Die freiwillige Versicherung beginnt mit Ende der Versicherungspflicht. Diese tritt ein, wenn du dich zum Beispiel selbstständig machst oder verbeamtet wirst bzw. bei Studenten, wenn sie 30 werden.

Zuvor pflichtversicherte Angestellte werden informiert, wenn ihre Pflichtversicherung endet. Diese tritt ein:

Die bisherige gesetzliche Pflichtversicherung wird als freiwillige Versicherung automatisch fortgesetzt. Wer nicht freiwillig gesetzlich krankenversichert sein möchte, muss nach Hinweis von der Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen den Austritt erklären und innerhalb von 2 Monaten eine private Krankenversicherung nachweisen. Später kann der Wechsel zur PKV mit 2-monatiger Frist jederzeit erfolgen.

Die freiwillige Versicherung endet:

Die Krankenversicherung kann allgemein nur durch den Nachweis einer anschließenden Versicherung beendet werden, da der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleiben muss.


Vorversicherungszeit: Ab wann kann ich mich freiwillig versichern zu können?

Als Voraussetzung für eine freiwillige Krankenversicherung gilt eine bestimmte Vorversicherungszeit in den gesetzlichen Krankenkassen. Diese beträgt:

Es zählen unter Umständen auch gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland.


Wer kann sich ohne vorherige gesetzliche Versicherung freiwillig versichern?

Für einige Personen gelten aber Ausnahmen bei der Vorversicherungszeit. Einige können sich auch ohne vorherige Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichern:

Was müssen Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse beachten?

Bei Selbstständigen wird das Einkommen geschätzt. Grundlage dafür ist der letzte Einkommenssteuerbescheid oder das selbst geschätzte Einkommen direkt nach Beginn der Selbstständigkeit.

Haben sie innerhalb des Jahres Einbußen von mehr als 25 Prozent, können Freiberufler und Selbstständige ihre Kasse bitten, ihren Beitrag neu zu berechnen (Dies kann zum Beispiel durch den Vorauszahlungsbescheid bewiesen werden.)

Sollten die Einnahmen die Schätzung unterschreiten, können zu viel gezahlte Kassenbeiträge zurückgefordert werden. Andersherum kann es aber auch zu Nachzahlungen kommen.

Die Frist beträgt drei Jahre um den Einkommensbescheid einzureichen. Geschieht dies nicht, verlangt die gesetzliche Krankenversicherung den Höchstbeitrag.

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner

Rentner haben die Möglichkeit, sich nach dem Ende ihrer regulären Versicherungspflicht in der Krankenkasse weiterhin freiwillig gesetzlich zu versichern. Dies gilt insbesondere für Rentner, die vor Eintritt in die Rente bereits in der GKV versichert waren. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Vorversicherungszeit: Um sich freiwillig gesetzlich versichern zu können, müssen Rentner in der Regel eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das bedeutet, dass sie vor ihrem Renteneintritt zwölf Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder in den fünf Jahren vor Antragstellung mindestens 24 Monate ohne Unterbrechung gesetzlich versichert waren.
  2. Rentenhöhe: Die Höhe der Rente spielt bei der freiwilligen Versicherung in der GKV keine Rolle. Rentner können sich also unabhängig von der Rentenhöhe für die freiwillige Krankenversicherung in einer Krankenkasse entscheiden.
  3. Antragstellung: Rentner sollten sich rechtzeitig vor Eintritt in die Rente bei ihrer Krankenkasse über die Bedingungen und den genauen Ablauf der freiwilligen Versicherung informieren. Ein entsprechender Antrag sollte frühzeitig gestellt werden.
  4. Beitragszahlung: Rentner, die sich freiwillig in der GKV versichern, müssen die vollen Beitragssätze selbst tragen. Diese setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen.
  5. Leistungen: Als freiwillig gesetzlich Versicherte haben Rentner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte in der GKV. Dies umfasst unter anderem die medizinische Grundversorgung und Vorsorgeleistungen.

Wie können freiwillig Versicherte ihre Leistungen verbessern?

Freiwillig Krankenversicherte haben mit der Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln mehr Spielraum ihre Versicherungsleistungen zu verbessern.

Kannst du als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln? Unser Entscheidungsbaum hilft dir:

FAQs zum Thema freiwillig gesetzlich versichert

Bei Versicherungsfreiheit kann man entweder in die private Krankenversicherung wechseln oder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Wer sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet ist dort dann entsprechend freiwillig gesetzlich versichert.

Versicherungsfreiheit haben bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Selbstständige, Freiberufler, Beamten und Studenten, sowie auch Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Bei Versicherungsfreiheit kann dann zwischen der PKV und der GKV gewählt werden.

Die Höhe des Beitragssatzes ist bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten gleich. Der monatliche Beitrag ist abhängig vom Einkommen und berechnet sich aus dem Beitragssatz (allg. Beitragssatz: 14,6 Prozent) plus dem Beitrag zur Pflegeversicherung (kinderlos: 4,0 Prozent; mit Kindern: 3,4 Prozent) und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den jede GKV selbst festlegt (durchschnittlich 1,70Prozent).

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