Familienversicherung: Wo ist die Einkommensgrenze?

Die Familienversicherung ist eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenkassen: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du Kinder und Partner kostenlos mitversichern. Aber wo liegen die Einkommensgrenzen der Familienversicherung? Bis zu welchem Alter dürfen Kinder in der Familienversicherung bleiben?

Aktualisiert am 30. Juli 2025
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Inhalt des Ratgebers

Zusammenfassung zur Einkommensgrenze in der Familienversicherung

  • Mit der Familienversicherung können Familienmitglieder ohne eigenes oder nur geringes Einkommen beitragsfrei gesetzlich mitversichert werden.
  • Die allgemeine Einkommensgrenze liegt 2025 bei 535 Euro pro Monat.
  • Bei Minijobs mit pauschaler Versteuerung gilt eine höhere Grenze von 556 Euro monatlich.
  • Stief- und Enkelkinder können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls familienversichert werden.
  • Wird die Einkommensgrenze auf Dauer überschritten, ist eine eigene Krankenversicherung mit Beiträgen erforderlich.

Wie viel darf man verdienen, um in der Familienversicherung zu bleiben?

Die Familienversicherung richtet sich an Kinder und Partner:innen ohne oder mit nur geringem Einkommen. Sie ist im SGB V § 10 geregelt.

2025 gelten folgende Grenzen:

Ob dein Einkommen die Grenze überschreitet, prüft die Krankenkasse anhand der Gesamteinkünfte nach § 16 SGB IV (inkl. Abzüge).
 

Reguläres Beschäftigungsverhältnis

Wenn ein Familienmitglied in einem regulären Beschäftigungsverhältnis steht, erfolgt die Berechnung des Einkommens zur Prüfung der Einkommensgrenze oft auf Grundlage des Bruttoverdienstes. Dabei können auch Werbungskosten eine Rolle spielen. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten. Diese Kosten können in der Einkommensberechnung berücksichtigt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern und möglicherweise unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu gelangen.

Von dem Gehalt kannst du also den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abziehen. Sollten höhere Werbungskosten vorliegen, auch mehr.

Bezieht man den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gleich in die Einkommensberechnung ein, erhöht sich der Betrag auf 637,50 Euro pro Monat. Dies ergibt sich aus folgender Rechnung: 535 + (1.230 : 12 ) = 637,50.

 

Selbstständigkeit

Für Selbstständige gilt die Einkommensgrenze nicht, denn eer hauptberuflich selbstständig ist, kann sich nicht in die Familienversicherung des Partners, der Partnerin oder der Eltern versichern, auch nicht bei geringem Einkommen, und benötigt eine eigene Krankenversicherung.

 

Minijob und Studentenjob

Minijobs mit einem Einkommen von bis zu 556 Euro monatlich (2025) sind mit Familienversicherung vereinbar, sofern sie pauschal versteuert werden. Bei individueller Versteuerung gilt wieder die 535-Euro-Grenze.

Auch Studentenjobs sind meist ebenfalls unproblematisch, solange die Einkommensgrenze eingehalten wird.

Allerdings liegen viele Werkstudentenjobs über der Familienversicherungs-Grenze. Das Gehalt von Werkstudierenden mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche liegt EK meist zwischen 1.300 und 1.500 Euro.

Und auch Minijobs können wegen des gestiegenen Mindesteinkommens pro Stunde über der Familienversicherungsgrenze-Grenze liegen.
 

Kapitalerträge und Mieteinnahmen

Auch Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Vermietung zählen. Entscheidend ist der steuerpflichtige Anteil, also der Betrag nach Abzug von Freigrenzen und Kosten:

Kann das Kind auch familienversichert werden, wenn ein Partner in der PKV ist?

Wenn ein Elternteil privat versichert ist, gelten besondere Regeln für die Familienversicherung des Kindes.

Das Kind kann nicht familienversichert werden, wenn:

  1. Der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich Versicherte verdient und
  2. Das Einkommen des privatversicherten Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 Euro brutto (2025) liegt.

Dann muss das Kind entweder selbst gesetzlich oder privat versichert werden.

Ein Beispiel:

Nehmen wir an, die Fachverkäuferin Beate ist auf Teilzeit-Basis angestellt, ihr Mann Thomas ist Unternehmer und privat versichert. In dem Fall kann Beate das gemeinsamen Kind Paul nur unter bestimmten Bedingungen bei sich selbst familienversichern.

Die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind erfüllt, wenn

  • Beates Lohn ist höher als Thomas Einkommen oder
  • Thomas verdient nicht mehr als 6.150 € brutto  (hier gilt das oben bereits erwähnte Gesamteinkommen inklusive potentieller Mieteinnahmen und Co.).

Was zählt zum Gesamteinkommen?

Das Gesamteinkommen setzt sich zwar hauptsächlich, aber nicht nur aus dem regelmäßigen Brutto-Gehalt zusammen. Neben dem Brutto-Gehalt gehören zum Gesamteinkommen:

Wichtig: Es gelten die Einkünfte nach Abzug aller Ausgaben. Solltest du also eine Wohnung vermieten, kannst du zunächst alle Ausgaben wie etwa Handwerkerkosten abziehen. Nur was danach übrig bleibt, gilt als Einkommen.

Wer also wenig arbeitet, aber zum Beispiel eine Wohnung geerbt hat und regelmäßig Mieteinnahmen hat, rutscht recht schnell über die Einkommensgrenze der Familienversicherung. Auch eine Stundenerhöhung bei geringfügigem Verdienst kann rasch dazu führen, dass Mann, Frau oder Kind sich selbst versichern muss.

Bei Fragen zum Thema Einkommensgrenze bei der Familienversicherung kannst du dich auch direkt an deine gesetzliche Krankenkasse wenden.

Können auch Stief- und Enkelkinder in der Familienversicherung versichert werden?

Stief- und Enkelkinder können unter bestimmten Voraussetzungen in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn sie im gleichen Haushalt leben oder wenn der Versicherte den größten Teil des Unterhalts leistet.

Wenn der oder die Versicherte und das Stief- oder Enkelkind nicht im selben Haushalt leben, gilt folgende Regel: Die Person, die beabsichtigt, das Kind in der Familienversicherung aufzunehmen, muss für mehr als die Hälfte des finanziellen Bedarfs des Kindes aufkommen. 

Dieser sogenannte "Unterhaltsbedarf" variiert je nach Alter des Kindes:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 482 Euro
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 554 Euro
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 649 Euro

Weitere Voraussetzungen der Familienversicherung

Das Einkommen ist nicht der einzige Faktor, der bestimmt, ob dein Kind oder Partner/Partnerin bei dir umsonst mitversichert sein kann. 

Die Person, die du mitversichern möchtest, muss außerdem in Deutschland wohnen und du musst für diese Person verantwortlich sein.

Das ist zum Beispiel bei folgenden Personen der Fall:

Übrigens: Bei unverheirateten Paaren oder Alleinstehenden greift automatisch die Familienversicherung, wenn das Kind geboren wird. Leben die Eltern ohne Trauschein zusammen, kann einer der beiden dagegen nicht familienversichert werden. Eine Hochzeit wäre notwendig.

Was tun bei Überschreiten der Einkommensgrenze der Familienversicherung?

Wird die Grenze nur kurzzeitig (max. 3 Monate) überschritten, bleibt die Familienversicherung bestehen. Wer längerfristig mehr Einnahmen bezieht, muss sich selbst versichern.

Dauert die Überschreitung an, endet die Familienversicherung rückwirkend. Es besteht dann die Pflicht zur Versicherung in der GKV (freiwillig) oder PKV. Melde dich bei deiner Krankenkasse, sobald sich dein Einkommen ändert, um Nachzahlungen zu vermeiden.

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Persönliche Informationen

Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung

In der Familienversicherung können Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen versichert werden, solange ihr eigenes Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze von 535 Euro pro Monat (bzw. 556 Euro bei Minijob) nicht überschreitet.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet, sobald bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies betrifft hauptsächlich das Alter, das Einkommen oder den Beginn einer eigenen versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Kinder können bis 23 Jahre (sofern nicht erwerbstätig), bis 25 bei Ausbildung oder Studium und unbegrenzt lange bei einer Behinderung familienversichert sein.

Du hast die Möglichkeit, die Familienversicherung für dein Kind sowohl vor als auch nach der Geburt zu beantragen. Die Familienversicherung tritt ab dem Geburtstag des Kindes in Kraft. Falls du und der andere Elternteil unterschiedliche Namen haben, benötigen wir die Geburtsbescheinigung. Diese bekommst du vom Standesamt.

Familienversicherte müssen mit Einkommensnachweisen wie Steuerbescheiden, Gehaltsnachweisen, Kontoauszügen ihr Einkommen bei der gesetzlichen Krankenkasse nachweisen. Bei Selbstständigen zählt der letzte Steuerbescheid.

Ja, ab Überschreiten des Sparerpauschbetrags werden auch Kapitaleinkünfte aufs Einkommen angerechnet. Zum Gesamteinkommen gehören:

  • Bruttolöhne (abzüglich Werbungskosten)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Mieteinnahmen
  • Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden)
  • Renten, Abfindungen, Weihnachtsgeld

Minijobs bis 556 Euro (pauschal versteuert) sind familienversicherungsfähig.

Profilbild von ottonova Magazin Autor:in
HIER SCHREIBT Jeannette Stowasser

Jeannette ist Online-Redakteurin für Gesundheit und schreibt seit 2011 Artikel, E-Books und Whitepaper zu den verschiedensten medizinischen Themen.

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