Als Beamter oder Beamtin ist die Frage nach der finanziellen Absicherung im Falle einer Dienstunfähigkeit von großer Bedeutung. Denn anders als im Angestelltenverhältnis gibt es besondere Regelungen, die die Versorgung im Ruhestand betreffen. Doch wie viel Geld bekommt ein Beamter, wenn er aufgrund von Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Dienst ausscheidet? In diesem Ratgeber klären wir, welche Ansprüche du als Beamter oder Beamtin hast und wie sich die Höhe der Versorgungsbezüge berechnet.
Aktualisiert am 24. Juli 2025
ARTIKEL FACHLICH GEPRÜFTvon unseren PKV-Experten
Inhalt des Ratgebers
Zusammenfassung zur Dienstunfähigkeit
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um die dauerhafte Unfähigkeit, die Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen zu erfüllen
Die Teildienstfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin trotz Erkrankung die Dienstpflicht noch zu 50 Prozent erfüllen kann
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben
Fällt das reguläre Ruhegehalt unter einen bestimmten Betrag, greift die sogenannte Mindestversorgung. Diese beträgt mindestens 65 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 oder 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge – je nachdem, welcher Betrag günstiger ist.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Nach dem Bundesbeamtengesetz § 44 Abs. 1 werden Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen.
Dienstunfähig sind Beamte und Beamtinnen auch, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und nicht abzusehen ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist.
Zwar stellt der Arzt oder die Ärztin deinen Gesundheitszustand fest – die abschließende Entscheidung über die Dienstunfähigkeit fällt allerdings der Dienstherr. Die Diagnose durch einen Facharzt ist hierbei unzureichend. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit muss durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin erfolgen.
Teildienstfähigkeit und Teildienstunfähigkeit
Eine Teildienstfähigkeit bzw. Teildienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ihre Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens 50 Prozent erfüllen können. Teildienstunfähige Beamte und Beamtinnen können also mindestens die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nachkommen. In einigen Fällen kann es auch zu einer Versetzung in ein anderes Amt kommen. In der Regel erhält der/die betroffene Bedienstete eine geringere Besoldung, da dieser nur noch anteilig im Amt ist.
Welche Berufsgruppen können von Dienstunfähigkeit betroffen sein?
Die Dienstunfähigkeit betrifft lediglich Beamte und Beamtinnen. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gelten dagegen die Regelungen der Berufsunfähigkeit.
Beamte und Beamtinnen sind in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes tätig, z. B. als:
Beamte im technischen Dienst (z. B. Bauverwaltung)
Ursachen für eine Dienstunfähigkeit
Die häufigsten Ursachen für eine Dienstunfähigkeit bei Beamten unterteilen sich in körperliche und psychische Erkrankungen.
Zu den körperlichen Erkrankungen, die zu einer Dienstunfähigkeit führen können, zählen zum Beispiel:
Erkrankungen des Bewegungsapparats (Rückenleiden, Arthrose, Bandscheibenvorfall)
Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (Herzinfarkt, Schlaganfall, Bluthochdruck)
Erkrankungen des Nervensystems (Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie)
Erkrankungen der Sinnesorgane (Seh- und Hörverlust, Sprachstörungen)
Bei den psychischen Erkrankungen werden beispielsweise Depressionen, Angststörungen oder Psychosen aufgeführt.
Die Häufigkeit der einzelnen Erkrankungen hängt von der jeweiligen Berufsgruppe ab.
Gut zu wissen:
Die Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin. Die entstehenden Kosten musst du zunächst selbst tragen. Je nach Beihilfevorschrift kannst du diese Kosten jedoch ganz oder teilweise über die Beihilfe erstattet bekommen.
Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit
Beamte, die dienstunfähig werden, haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Es ergibt sich aus dem erzeugten Ruhegehalt, der amtsabhängigen Mindestversorgung und der amtsunabhängigen Mindestversorgung.
Das erdiente Ruhegehalt berechnet sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und dem entsprechenden Ruhegehaltssatz. Dieser beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 %. Der maximale Ruhegehaltssatz liegt jedoch bei 71,75 %.
Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 4. Dies entspricht in der Regel einem Betrag von rund 1.500 Euro brutto im Monat. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Also einem Betrag von rund 700 Euro brutto im Monat.
Maßgeblich für das auszuzahlende Ruhegehalt ist der höchste der drei ermittelten Beträge.
Gut zu wissen:
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe erhalten im Falle der Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt, wenn die Ursache ein Unfall in der Freizeit ist.
Beamte auf Probe erhalten im Falle eines Dienstunfalls Anspruch auf Ruhegehalt.
Bei einem Dienstunfall, der zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, können Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe ein Unfallruhegehalt erhalten.
Wie wirkt sich Dienstunfähigkeit auf die private Krankenversicherung aus?
Hast du während deiner aktiven Dienstzeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen, ändert sich an deinem Status als Privatversicherter auch bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich nichts.
Wirst du als Beamter oder Beamtin dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt, bleibst du grundsätzlich beihilfeberechtigt. Das heißt: Der Dienstherr übernimmt weiterhin einen Teil deiner Krankheitskosten. Dein Beihilfesatz kann sogar steigen, er liegt dann in der Regel bei 70 Prozent, je nach Bundesland. Deine private Krankenversicherung springt dann – wie bisher – für den restlichen Anteil ein.
Wichtig: Da dein Einkommen als Pensionär in der Regel geringer ausfällt als während der aktiven Dienstzeit, lohnt es sich, deinen bestehenden PKV-Tarif zu überprüfen und ggf. zu wechseln.
Was solltest du tun?
Tarifwechsel aktiv beantragen: Der Umstieg in einen neuen Tarif erfolgt nicht automatisch. Du solltest vor oder mit Eintritt in den Ruhestand Kontakt zu deiner PKV aufnehmen und den passenden Beihilfetarif beantragen.
Optional: Ergänzung durch Beihilfeergänzungstarif, falls du Versorgungslücken vermeiden willst (z. B. bei Zahnersatz oder Wahlleistungen im Krankenhaus).
Ein Beamter oder eine Beamtin gilt als dienstunfähig, wenn der gesundheitliche Zustand eine dauerhafte Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr zulässt. Dies kann auch der Fall sein, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde – und eine vollständige Genesung innerhalb weiterer sechs Monate nicht zu erwarten ist. Die Feststellung erfolgt nicht durch einen Facharzt, sondern durch einen Amtsarzt im Auftrag des Dienstherrn.
Wer berufsunfähig ist, kann in der Regel gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen. Dienstunfähige Beamte könnten dagegen auch andere Tätigkeiten erbringen, allerdings nicht für ihren Dienstherrn.
Wenn du als Beamter auf Lebenszeit aufgrund von Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheidest und bereits mehr als fünf Jahre im öffentlichen Dienst tätig warst, wirst du in den Ruhestand versetzt. In diesem Fall hast du Anspruch auf eine Versorgung durch deinen Dienstherrn. Die Höhe der Versorgung hängt von der Besoldungsgruppe, der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und ggf. der Mindestversorgung ab. Eine pauschale Angabe ist daher nicht möglich – sie liegt jedoch häufig zwischen etwa 1.200 und 2.000 Euro brutto monatlich, abhängig vom individuellen Einzelfall. Je länger du im Dienst warst, desto höher fällt deine Ruhestandsversorgung aus.
Nicht zwangsläufig. Wenn du privat versichert bist, bleibst du es in der Regel auch im Ruhestand. Die Beihilfe bleibt bestehen, und du kannst deinen Tarif anpassen.
Ja. Auch im Falle einer Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand bleibt dein Anspruch auf Beihilfe bestehen. Meist hast du als Pensionär Anspruch auf 70 Prozent Beihilfe.
Ja. Du musst durchgehend krankenversichert sein – entweder privat oder, falls möglich, gesetzlich. Bei einer Versetzung in den Ruhestand greift keine gesetzliche Pflichtversicherung wie bei Arbeitnehmern; du musst dich also aktiv um deinen Krankenversicherungsschutz kümmern.
Da du als Pensionär meist 70 Prozent Beihilfe bekommst, kann sich dein PKV-Beitrag ggf. sogar reduzieren (z.B. wenn du zuvor als aktiver Beamter je nach Bundesland und Familiensituation 50 Prozent Beihilfe bekommen hast). Aber da dein Einkommen als Versorgungsempfänger auch geringer ist, solltest du prüfen, ob dein aktueller PKV-Tarif noch zu deiner finanziellen Situation passt.
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