Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Nach dem Bundesbeamtengesetz § 44 Abs. 1 werden Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen.
Dienstunfähig sind Beamte und Beamtinnen auch, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und nicht abzusehen ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist.
Zwar stellt der Arzt oder die Ärztin deinen Gesundheitszustand fest – die abschließende Entscheidung über die Dienstunfähigkeit fällt allerdings der Dienstherr. Die Diagnose durch einen Facharzt ist hierbei unzureichend. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit muss durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin erfolgen.
Teildienstfähigkeit und Teildienstunfähigkeit
Eine Teildienstfähigkeit bzw. Teildienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ihre Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens 50 Prozent erfüllen können. Teildienstunfähige Beamte und Beamtinnen können also mindestens die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nachkommen. In einigen Fällen kann es auch zu einer Versetzung in ein anderes Amt kommen. In der Regel erhält der/die betroffene Bedienstete eine geringere Besoldung, da dieser nur noch anteilig im Amt ist.
Welche Berufsgruppen können von Dienstunfähigkeit betroffen sein?
Die Dienstunfähigkeit betrifft lediglich Beamte und Beamtinnen. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gelten dagegen die Regelungen der Berufsunfähigkeit.
Beamte und Beamtinnen sind in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes tätig, z. B. als:
Ursachen für eine Dienstunfähigkeit
Die häufigsten Ursachen für eine Dienstunfähigkeit bei Beamten unterteilen sich in körperliche und psychische Erkrankungen.
Zu den körperlichen Erkrankungen, die zu einer Dienstunfähigkeit führen können, zählen zum Beispiel:
- Erkrankungen des Bewegungsapparats (Rückenleiden, Arthrose, Bandscheibenvorfall)
- Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (Herzinfarkt, Schlaganfall, Bluthochdruck)
- Erkrankungen des Nervensystems (Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie)
- Erkrankungen der Sinnesorgane (Seh- und Hörverlust, Sprachstörungen)
Bei den psychischen Erkrankungen werden beispielsweise Depressionen, Angststörungen oder Psychosen aufgeführt.
Die Häufigkeit der einzelnen Erkrankungen hängt von der jeweiligen Berufsgruppe ab.
Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit
Beamte, die dienstunfähig werden, haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Es ergibt sich aus dem erzeugten Ruhegehalt, der amtsabhängigen Mindestversorgung und der amtsunabhängigen Mindestversorgung.
Das erdiente Ruhegehalt berechnet sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und dem entsprechenden Ruhegehaltssatz. Dieser beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 %. Der maximale Ruhegehaltssatz liegt jedoch bei 71,75 %.
Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 4. Dies entspricht in der Regel einem Betrag von rund 1.500 Euro brutto im Monat. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Also einem Betrag von rund 700 Euro brutto im Monat.
Maßgeblich für das auszuzahlende Ruhegehalt ist der höchste der drei ermittelten Beträge.
Wie wirkt sich Dienstunfähigkeit auf die private Krankenversicherung aus?
Hast du während deiner aktiven Dienstzeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen, ändert sich an deinem Status als Privatversicherter auch bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich nichts.
Wirst du als Beamter oder Beamtin dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt, bleibst du grundsätzlich beihilfeberechtigt. Das heißt: Der Dienstherr übernimmt weiterhin einen Teil deiner Krankheitskosten. Dein Beihilfesatz kann sogar steigen, er liegt dann in der Regel bei 70 Prozent, je nach Bundesland. Deine private Krankenversicherung springt dann – wie bisher – für den restlichen Anteil ein.
Wichtig: Da dein Einkommen als Pensionär in der Regel geringer ausfällt als während der aktiven Dienstzeit, lohnt es sich, deinen bestehenden PKV-Tarif zu überprüfen und ggf. zu wechseln.
Was solltest du tun?
Tarifwechsel aktiv beantragen: Der Umstieg in einen neuen Tarif erfolgt nicht automatisch. Du solltest vor oder mit Eintritt in den Ruhestand Kontakt zu deiner PKV aufnehmen und den passenden Beihilfetarif beantragen.
Optional: Ergänzung durch Beihilfeergänzungstarif, falls du Versorgungslücken vermeiden willst (z. B. bei Zahnersatz oder Wahlleistungen im Krankenhaus).