Leistungsausschluss

Für Kosten, die im Zusammenhang mit einer Vorerkrankung entstehen können, ist es Versicherten in der PKV möglich, einen Leistungsausschluss zu vereinbaren und diese Kosten selbst zu tragen. Was versteht man genau unter einem Leistungsausschluss versteht erklärt dieser Artikel.

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Was versteht man unter einem Leistungsausschluss?

Mit dem Leistungsausschluss haben privat Versicherte die Möglichkeit, ihren Beitrag zu senken. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten. Die Berechnung des Beitrags in der PKV ist komplex – weil sie viele Faktoren berücksichtigt, die einen als Individuum ausmachen. Dazu gehören:

Im Hinblick auf die Zukunft ist bei Antragstellung die gesundheitliche Vorgeschichte entscheidend. Anhand dessen prüft die Versicherung, ob sie den potenziellen Kunden in seinem Wunschtarif versichern kann. Ist zu erwarten, dass aufgrund einer Erkrankung überdurchschnittliche Kosten entstehen können, erhebt die private Krankenversicherung zum Schutz des Versicherungskollektivs einen Risikozuschlag. Mit dem Leistungsausschluss kann dieser Risikozuschlag umgangen werden.

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FAQ's zum Thema Leistungsausschluss

Erhebt die private Krankenversicherung aufgrund einer Erkrankung bei Vertragsabschluss einen Risikozuschlag, können alle Leistungen vom Vertrag ausgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit dieser Erkrankung stehen.

Das bedeutet, dass Versicherte die Behandlung aller Beschwerden, die durch die Vorerkrankung entstehen, aus eigener Tasche zahlen müssen. Gerade bei chronischen Krankheiten kann das eine hohe finanzielle Belastung darstellen.

Der Leistungsausschluss ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn man in die private Krankenversicherung will, aber eine Vorerkrankung auch mit dem Risikozuschlag nicht versichert werden kann. Das gilt jedoch nicht für Krankheiten, die in den Bedingungen der Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Nach einer längeren Zeit ohne Behandlungen und Beschwerden kann es sich lohnen, den Leistungsausschluss erneut zu prüfen und zu streichen.

Leistungsausschlüsse sieht auch die gesetzliche Krankenversicherung vor. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V), in dem Leistungsbeschränkungen in der GKV beschrieben sind. Der Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich allerdings auf Leistungen, die missbräuchlich in Anspruch genommen und deshalb nicht erstattet werden, um die Solidargemeinschaft zu schützen.

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