JAEG und BBG: Was ist der Unterschied?
Die beiden Einkommensgrenzen werden häufig verwechselt, haben aber völlig unterschiedliche Funktionen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die JAEG wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie entscheidet bei Angestellten darüber, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Angestellten oberhalb der maßgeblichen JAEG und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, besteht keine Versicherungspflicht in der GKV mehr. Dann kann die Person freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder sich privat krankenversichern.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die BBG entscheidet dagegen nicht darüber, ob ein Wechsel in die PKV möglich ist. Sie bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den GKV-Beitrag nicht weiter.
Was ändert sich ab 2027?
Die GKV-Finanzreform sieht neben der jährlichen Anpassung anhand der Gehaltsentwicklung für 2027 eine zusätzliche Erhöhung beider Grenzen um 300 Euro pro Monat vor. Diese Anhebung kommt zur regulären jährlichen Fortschreibung der Sozialversicherungsgrößen hinzu. Damit steigt insbesondere die Einkommenshürde für Angestellte, die sich erstmals privat versichern möchten.
Nach den aktuell geschätzten Werten bedeutet das:
Was bedeutet die höhere JAEG für einen PKV-Wechsel?
Hier kommt es entscheidend darauf an, welchen Versicherungsstatus du aktuell hast.
Fall 1: Du bist bereits freiwillig gesetzlich versichert
Bist du schon heute versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kannst du grundsätzlich in die PKV wechseln.
In diesem Fall solltest du insbesondere die Kündigungsfrist deiner GKV beachten. Bei einer regulären Kündigung endet die Mitgliedschaft grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Kündigung.
Soll der PKV-Schutz beispielsweise am 1. Dezember 2026 beginnen, muss die reguläre Kündigung daher grundsätzlich spätestens bis zum 30. September 2026 erfolgen.
Wichtig: Kündige die GKV erst, wenn die Aufnahme in die PKV geklärt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Fall 2: Du hattest 2026 eine Gehaltserhöhung
Anders sieht es aus, wenn du derzeit noch pflichtversichert bist und dein Gehalt die JAEG von 77.400 Euro erst im laufenden Jahr durch eine Gehaltserhöhung überschritten hast oder überschreiten wirst.
Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis endet die Versicherungspflicht nicht automatisch am Tag der Gehaltserhöhung, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Außerdem muss das regelmäßige Arbeitsentgelt auch über der JAEG des folgenden Kalenderjahres liegen.
Wer also 2026 eine Gehaltserhöhung bekommen hat und beispielsweise 80.000 Euro verdient, überschreitet zwar die JAEG 2026 von 77.400 Euro. Da die JAEG 2027 aber voraussichtlich bei 84.600 Euro liegt, ist ein Wechsel in die PKV nicht möglich.
Fall 3: Du beginnst 2026 einen neuen Job
Bei einem Arbeitgeberwechsel sieht die Situation anders aus. Hier wird geprüft, wie hoch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich sein wird und ob Versicherungsfreiheit besteht. Überschreitest du mit deinem neuen Gehalt dann die JAEG, bist du versicherungsfrei und kannst ab diesem Zeitpunkt in die PKV wechseln. Wenn du also 2026 noch einen neuen Job mit einem Gehalt über der JAEG beginnst, kannst du dieses Jahr noch in die PKV wechseln.
Welche Fristen gelten für einen PKV-Wechsel noch 2026?
Wer bereits freiwillig in der GKV versichert ist und zum 1. Dezember 2026 in die PKV wechseln möchte, muss seine Krankenkasse bis spätesten 30. September 2026 kündigen.
1. PKV auswählen und Antrag stellen
Vor der Kündigung der GKV sollte geklärt sein, ob und zu welchen Konditionen die private Krankenversicherung den Antrag annimmt. Dabei spielt auch die Gesundheitsprüfung eine Rolle.
2. GKV spätestens bis 30. September 2026 kündigen
Für einen regulären Wechsel zum 1. Dezember 2026 muss die Kündigung grundsätzlich bis Ende September bei der Krankenkasse eingehen. Hintergrund ist die gesetzliche Kündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
3. PKV-Schutz ab 1. Dezember 2026 sicherstellen
Zwischen GKV und PKV sollte keine Versicherungslücke entstehen. Die gesetzliche Krankenkasse benötigt deshalb den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall.