Das Bürgerentlastungsgesetz (kurz BürgEntlG oder BEG) entlastet seit 2010 neben gesetzlich Versicherten auch Steuerzahler, die eine private Krankenversicherung haben.
Das „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ regelt die unbegrenzte steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch die Höchstsätze für sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen, wurden mit diesem Gesetz angehoben.
Was hat sich mit dem Gesetz geändert?
Seit 2010 kannst du als Steuerpflichtiger deine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der Einkommenssteuer
absetzen – in der GKV mit einem Abschlag von 4 % für das Krankengeld. Voraussetzung in der PKV: Die Beiträge müssen der Grundversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.
Somit
kannst du in der PKV deine Lohnsteuer genauso verringern wie in der GKV
und kannst in der Regel 80 % des von dir gezahlten Beitragsanteils
anrechnen.
Neu sind neben der unbegrenzten steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen auch die Höchstsätze für sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen:
Für Ehepaare gelten übrigens die doppelten Sätze. Die Beträge für
sonstige Vorsorgeaufwendungen sind allerdings in der Regel bereits mit
der Anrechnung der Beiträge für die Krankenversicherung ausgeschöpft.
Die wichtigsten Fragen und Antworten und deine Vorteile haben wir hier für dich zusammengefasst: